Teleskop-Schiebetüren


In Hauptausgängen von öffentlichen Gebäuden und Räumen mit Publikums­verkehr, die nur eine Ausgang besitzen, besteht im allgemeinen die Notwendig­keit, dass dieser als Fluchtweg ausgewiesen und tauglich sein muss.

Eine hier eingesetzte automatische Schiebetür muss für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen zugelassen sein. Diese Anforderungen werden u. A. durch ein entsprechend redundant modifiziertes und selbstüberwachendes (mit überwachtem Innen Bewegungs­sensoren usw.), geprüftes und wiederum bauaufsichtlich überwachtes Antriebs- bzw. Türsystem erfüllt.

Richtlinien über automatische Schiebe­türen in Rettungswegen-AutSchR Ausgabe Dezember 1997 Mitteilungen DIBt Heft 5/1998 Hrsg. FK-Bauaufsicht, Verlag Ernst & Sohn oder unter www.dibt.de










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